FSK und Jugendschutz

Ihr fragt euch, welchen Film ihr euch ansehen dürft oder zu welchem ihr eure Kinder mitbringen dürft? Hier findet ihr die allgemeine Übersicht der Freiwilligen Selbstkontrolle. Dort könnt ihr nachlesen, bis wie viel Uhr ihr z.B. eine Vorstellung besuchen dürft oder welche Kinderfilme für welches Alter gestattet sind. Beachtet jedoch, dass die FSK-Freigabe lediglich den rechtlichen Rahmen nach dem Jugendschutzgesetz abbildet. Ob ein Film wirklich geeignet ist für euer Kind lässt sich daran nicht immer ablesen.

Unser Kinopersonal kontrolliert beim Einlass euer Alter und ist verpflichtet sich an die Richtlinien des Jugendschutzgesetzes zu halten.

FSK und Jugendschutz

Kinofilme werden in Deutschland der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) zur Prüfung vorgelegt. Die FSK vergibt nach der Prüfung eine von fünf Alterseinstufungen für den Film. Damit wird das Mindestalter festgelegt, welches der Gast beim Besuch des Filmes haben muss.

Das Jugendschutzgesetz (§11 Abs. 2 JuSchG) ermöglicht Kindern ab 6 Jahren im Kino den Besuch von Filmen mit einer FSK-Freigabe ab 12 Jahren, wenn Sie von einem Elternteil oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet werden.

Für Filme mit FSK Freigabe ab 16 oder ab 18 Jahren gibt es keine solchen Ausnahmeregelungen.

Das Jugendschutzgesetzt regelt außerdem, dass Kinder und Jugendliche je nach Alter nur zu bestimmten Uhrzeiten ins Kino dürfen.

Begriffsbestimmungen nach §1JuSchG:

  • Kinder sind Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind.
  • Jugendliche sind Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
  • Eine personensorgeberechtigte Person (Personenberechtigte/-r) ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des BGB die Personensorge zusteht. (Eltern oder Vormund)
  • Eine erziehungsbeauftragte Person (Erziehungsberechtigte/-r) ist, wer über 18 Jahre alt ist und aufgrund einer Vereinbarung mit einer personensorgeberechtigten Person auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahrnimmt.
    • Die Begleitung einer erziehungsbeauftragten Person muss von einer personensorgeberechtigten Person schriftlich genehmigt werden.
    • Dies kann beispielsweise über einen sogenannten „Muttizettel“ geschehen. Den Muttizettel findet ihr hier: www.muttizettel.net/muttizettel.pdf